Statuten
- Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen „Tennisclub Ebnat-Kappel“ besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff des
ZGB mit Sitz in Ebnat-Kappel.
Art. 2 Er bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissport sowie die Pflege der
Kameradschaft und Geselligkeit. Er kann für den Spielbetrieb erforderliche Immobilien
Erwerben oder pachten.
Art. 3 Der Club kann sich Verbänden und deren Dachorganisationen anschliessen.
- Mitgliedschaft
Art. 4 Der Club besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Junioren (bis 20. Altersjahr)
- Passivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Temporären
Art. 5 a) Aktivmitglieder
Die Aufnahme in den Club erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand in
Offener Abstimmung. Er ist verpflichtet, eventuelle Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.
- b) Junioren
Junioren können nach schriftlicher Anmeldung mit Bewilligung des Inhabers der elterlichen
Gewalt in den Club aufgenommen werden. Für die Festsetzung des Altersjahres ist das Kalenderjahr massgebend. Bei den Mitgliederbeiträgen wird zwischen Kids (bis 12 Jahre) und Juniors (13 bis 20 Jahre) unterschieden.
- c) Passivmitglieder
Aktivmitglieder und Junioren können durch schriftliche Erklärung bis spätestens 31. Dezember an den Vorstand auf Beginn der nächsten Spielsaison die Passivmitgliedschaft erwerben. Wünscht ein solches Passivmitglied wieder als Aktivmitglied aufgenommen zu werden, so ist ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten.
Ueber die Aufnahme weiterer Passivmitglieder entscheidet nach schriftlicher oder mündlicher Anmeldung der Vorstand.
Passivmitglieder sind nicht spielberechtigt. Sie sind willkommen bei allen offiziellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs. An der HV haben sie nur beratende Stimmen.
- d) Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen verliehen, die sich ganz aussergewöhnliche Verdienste um den Club erworben haben. Die Verleihung derselben erfolgt auf Vorschlage des Vorstandes durch die HV.
- e) temporäre Mitglieder
Als temporäre Mitglieder können durch den Vorstand Personen aufgenommen werden, die sich vorübergehend in Ebnat-Kappel und Umgebung aufhalten. Die Mitgliedschaft darf sich höchstens über eine Spielsaison erstrecken.
Art. 6 Durch den Beitritt zum Club unterstellt sich der Eintretende den Bestimmungen des TC Ebnat-Kappel.
Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Club auf das folgende Spieljahr ist durch schriftliche Erklärung bis spätestens 31. Dezember an den Vorstand zulässig. Der Austritt kann nur genehmigt werden, wenn das betreffende Mitglied alle finanziellen Verpflichtungen erfüllt hat.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand jederzeit vollzogen werden, wenn ein Mitglied die Interessen des Clubs schädigt, gegen die bestehenden Reglemente und Vorschriften verstösst, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Ruf des Clubs gefährdet.
- Beiträge
Art. 8 Die Hauptversammlung setzt die Höhe der Jahresbeiträge fest.
Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Mitglieder, welche nach dem 31. Juli eintreten, zahlen die Hälfte ihres Jahresbeitrages.
Für die Festsetzung des Alters bei Jugendlichen ist das Geburtsjahr massgebend.
- Organisation
Art. 9 Die Organe des Clubs sind:
- die Hauptversammlung HV
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfungskommission
Art. 10 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
- die Hauptversammlung
Art. 11 Die ordentliche HV findet einmal jährlich bis spätestens Ende Mai statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.
Art. 12 Die Geschäfte der ordentlichen HV sind:
- Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Abnahme des Protokolls der letzten HV
4. Orientierung des Präsidenten über das Spieljahr
5. Abnahme der Rechnung und des Revisorenberichtes
6. Wahlen a) des Präsidenten
b) des übrigen Vorstandes
c) der Rechnungsrevisoren
7. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
8. Festsetzung der Jahresbeiträge und der Spieltaxen
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Statuten und Reglementsänderungen
11. Verschiedenes
Art. 13 Anträge der Mitglieder an die HV müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der HV
schriftlich eingereicht werden.
Art. 14 Die HV entscheidet über die Höhe und den Zeitpunkt der Rückzahlung der Anteilscheine.
Art. 15 Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes an die HV oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder stattfinden. Zur Statutenänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
Art. 16 Die HV ist ohne Rücksicht auf ihre Teilnehmerzahl unbedingt beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Aktiv- und Ehrenmitglieder. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.
Art. 17 Ausserordentliche Hauptversammlungen werden auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder es verlangt innert 4 Wochen durch den Vorstand einberufen.
- der Vorstand
Art. 18 Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern und konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst.
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Spielleiter, Beisitzer.
Zeichnungsberechtigt ist der Präsident oder der Vizepräsident kollektiv mit dem Aktuar oder Kassier.
Art. 19 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre bei ständiger Wiederwählbarkeit.
Art. 20 Der Vorstand ist zur Erledigung aller Geschäfte zuständig, welche durch die Statuten nicht anderen Organen übertragen werden. In dringenden Fällen ist er befugt, von sich aus zu handeln, auch wenn der Verhandlungsgegenstand nicht in seine Kompetenz fällt. Vom Geschehen hat er der nächsten Versammlung Kenntnis zu geben.
Art. 21 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheiten. Er führt die Mitgliederliste.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen finden offen statt. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Rechnungsprüfungskommission
Art. 22 Zur Prüfung der Rechnung werden alle zwei Jahre durch die HV zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, gewählt. Sie haben jährlich einen Bericht über die Geschäftsleitung des Clubs abzugeben.
- Schlussbestimmungen
Art. 23 Die Auflösung des Vereins kann jederzeit beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder an der HV zustimmen. Vorhandenes Vermögen ist während fünf Jahren beim Gemeindeamt zu deponieren und einem allfällig neu zu gründenden Club zu übergeben. Nach fünf Jahren ist das Vermögen für sportliche Zwecke durch den Gemeinderat zu verwenden.
Art. 24 Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 31. März 2023 genehmigt und ersetzen jene von der Hauptversammlung vom 6. März 2002.
Ebnat-Kappel, 3. April 2023